
Kulturförderung ist in Baden-Württemberg ein Staatsziel. Im Jahr 2000 wurde die Förderung des kulturellen Lebens als Staatsziel in die Landesverfassung aufgenommen. Die taatszielbestimmung wird als Selbstbindung des Staates und der Gemeinden verstanden. Für beide Ebenen gilt damit die Verpflichtung, alles zu tun, um Kunst und Kultur zu erhalten und zu stärken.
Artikel 3 c Abs. 1 der Landesverfassung: „Der Staat und die Gemeinden fördern das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger.“
Zuständigkeiten
In Baden-Württemberg wird die Kultur als gesamtgesellschaftliches Gut verstanden. Dies spiegelt sich auch in der Kompetenzverteilung der Landesverwaltung wider. Für die professionelle Kunst ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig. Es unterhält zahlreiche eigene Einrichtungen und fördert kommunale und private Einrichtungen. Über die Regierungspräsidien werden zusätzlich Kulturinstitutionen und Projekte in den Regionen gefördert. Daneben haben nahezu alle weiteren Ministerien des Landes kulturelle Zuständigkeiten.
Die Grundprinzipien der Landesförderung

So waren sie bereits in der Kunstkonzeption des Landes im Jahr 1990 und in der Fortschreibung 2010 formuliert; in den Kulturpolitischen Dialog 2020 wurden sie nicht mehr separat formuliert.
Liberalität
Das Land nimmt keinen Einfluss auf die Inhalte der Kunst. Es respektiert die verfassungsrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit. Kunst muss risikobereit, unbequem und unberechenbar sein können.
Pluralität
Kunstpolitik muss eine Vielfalt von Kunstformen, ein breites Spektrum künstlerischer Ausdrucks- und Erscheinungsformen ermöglichen: Tradition und Avantgarde, breites Angebot und Spitzenleistungen.
Subsidiarität
Der Staat gibt „Hilfe zur Selbsthilfe“. Im Vordergrund steht das Engagement der Kommunen. Das Land leistet komplementäre Finanzhilfen, wenn ein spezifisches Landesinteresse erkennbar ist.
Dezentralität
Überall im Land muss Kunst erlebbar sein, nicht nur in größeren Städten und Ballungszentren, sondern auch in den ländlichen Gebieten. Die Teilhabe am kulturellen Geschehen darf nicht vom Wohnort abhängen. Diese Grundprinzipien bleiben Basis für das kulturpolitische Handeln in Baden-Württemberg. Eine Förderung durch das Land erfolgt grundsätzlich nur subsidiär bei einem spezifischen Landesinteresse oder bei Vorliegen übergeordneter Erwägungen. Ein spezifisches Landesinteresse kann gegeben sein bei n Einrichtungen oder Projekten, die herausgehobene Bedeutung und Ausstrahlung über das Land hinaus oder für große Teile des Landes haben, in kulturellen Aktivitäten, die im Hinblick auf die Vielfalt im Land aus übergeordneter Sicht besonders wünschenswert sind, in bedeutenden Aktivitäten, die sich inhaltlich mit wichtigen Schwerpunktthemen, insbesondere mit dem kulturellen Erbe oder Leben befassen.