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Allgemeine Fördermaßnahmen

Allgemeine Fördermaßnahmen des Landes

Die regelmäßige Landesförderung ist transparent.
Die Staatshaushaltspläne seit 2004 sind im Internet unter http://www.statistik-bw.de/shp/ und ab 2023/2024 unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/landesfinanzen/landeshaushalt-2025/2026/einzelplaene/ abrufbar.

Förderung der einzelnen Vereine in den 1.101 Gemeinden im Lande die der Breitenkultur zuzuordnen sind, ist grundsätzlich eine örtliche bzw. kommunale Angelegenheit bzw. Aufgabe. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzip (Einer der vier Grundsätze der Landesförderung) wird das Land nur tätig, wenn es sich übergreifende Maßnahmen handelt oder ein entsprechend hohes Landesinteresse besteht.

Kultur allgemein

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Förderung ist ein Schwerpunkt im Programm des Zentrums und Weiterbildung ist einer der zentralen Bausteine, um langfristig mehr Kulturelle Teilhabe an Kultureinrichtungen und Kulturinstitutionen zu ermöglichen.

Das im Dezember 2021 gegründete „Zentrum für Kulturelle Teilhabe Baden-Württemberg“ http://www.kulturelle-teilhabe-bw.de schreibt regelmäßig Förderprogramme http://www.kulturelle-teilhabe-bw.de/foerderung/ und Weiterbildungsangebote http://www.kulturelle-teilhabe-bw.de/weiterbildung/ aus. Das Zentrum für Kulturelle Teilhabe wird vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst finanziert und vom Landesmuseum Württemberg organisatorisch unterstützt.

Amateurmusik

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2004 bis 2011: Einzelplan 04 (Kultusministerium), Kapitel 0465, Titelgruppe 87 „Förderung der Laienmusik“

seit 2012: Einzelplan 14, Kapitel 1478 (Wissenschaftsministerium), Titelgruppe 87 „Förderung der Laienmusik“ bzw. ab 2015/2016 „Förderung der Amateurmusik“

Ziel der Förderung ist es, die Zukunftsfähigkeit der Amateurmusik in Baden-Württemberg nachhaltig zu stärken. Sie richtet sich insbesondere an die Verbände der Amateurmusik und soll diese bei der Durchführung ihrer musisch-kulturellen Aktivitäten sowie besonders im Bereich der Jugendförderung unterstützen.

Der Landesmusikverband, die ihm angeschossenen Verbände und auch einzelne weitere Verbände erhalten seit Jahrzehnten eine Landesförderung deren Umfang im Jahr 2023 rund 5,86 Mio. Euro betrug. Ab 2024 hat die Förderungeine erhebliche Erhöhung auf 8,96 Mio. Euro erfahren.

Die bisherigen Förderrichtlinien aus dem Jahr 2015 wurden ab 2024 ersetzt durch die „Förderrichtlinie für die Amateurmusik in Baden-Württemberghttps://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/dateien/pdf/_Amateurmusik__F%C3%B6rderrichtlinie_ab_2024.pdf.

Die Förderung beruht im Grunde auf den vier Säulen

  • Verwaltungskostenpauschale für die Verbände
  • GEMA-Zuschuss
  • Bildungsmaßnahmen
  • Probenpauschale (neuer Terminus!), die allen Vereinen zugute kommt.

Im Mittelpunkt der neuen Richtlinien steht die Ausweitung der PROBENPAUSCHALE, der bisherigen Chorleiter-/Dirigentenpauschale, die in den letzten Jahrenje angeschlossenem Verein 500 Euro betrug. Nunmehr wird die Probenpauschale wie folgt gewährt:

  • Vereine und Organisationen mit 1 aktiven Musikensemble 500 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 2 aktiven Musikensembles 800 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 3 aktiven Musikensembles 1.100 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 4 aktiven Musikensembles 1.400 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 5 aktiven Musikensembles 1.700 Euro
  • Vereine und Organisationen mit mehr als 5 aktiven Musikensembles 2.000 Euro.

Nähere Bestimmungen siehe in der Förderrichtlinie.

Der Landesmusikverband Baden-Württemberg e.V. wickelt die Landesförderung für seine angeschlossenen Verbände im Auftrage des Ministeriums ab.

Amateurtheater

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2004 bis 2011: Einzelplan 04 (Kultusministerium), Kapitel 0465, Titelgruppe 86 „Förderung des Amateur- und Volkstheaterwesens“

seit 2012: Einzelplan 14 (Wissenschaftsministerium), Kapitel 1481, Titelgruppe 93 „Förderung des Amateur- und Volkstheaterwesens“ bzw. ab 2015/2016 „Förderung des Amateurtheaterwesens“

Ziel der Förderung ist es, die Amateurtheater in Baden-Württemberg bei der Durchführung ihrer Aktivitäten zu unterstützen und dabei besonders ihre Jugendarbeit und Zukunftsfähigkeit nachhaltig zu stärken.

Die bisherigen Förderrichtlinien aus dem Jahr 2015 wurden ab 2024 ersetzt durch die „Förderrichtlinie für die Amateurtheater in Baden-Württemberghttps://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/dateien/pdf/_Amateurtheater__F%C3%B6rderrichtlinie_ab_2024.pdf . Im Haushaltsplan 2024 sind 796.300 Euro etatisiert.

Der Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e.V. wickelt die Landesförderung im Auftrage des Ministeriums ab https://amateurtheater-bw.de/foerdermoeglichkeiten.

Heimatpflege

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2004 bis 2011: Einzelplan 04 (Kultusministerium), Kapitel 0465, Titelgruppe 88 „Förderung der sonstigen Kulturpflege“

seit 2012: Einzelplan 14 (Wissenschaftsministerium), Kapitel 1478, Titelgruppe 88 „Förderung der sonstigen Kulturpflege“ bzw. ab 2023/2024 „Förderung der regionalen und überregionalen Kulturpflege“

Ziel der Landesförderung ist es, die Organisationen der Heimatpflege bei der Durchführung ihrer Aktivitäten zu unterstützen und dabei besonders ihre Jugendarbeit und Zukunftsfähigkeit zu stärken. Seit 2024 gibt es erstmalig eine veröffentlichte „Förderrichtlinie für die ehrenamtlich getragene Heimat- und Kulturpflege in Baden-Württemberghttps://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/dateien/pdf/_Heimat-_und__Kulturpflege__F%C3%B6rderrichtlinie_ab_2024.pdf.

Die im Haushaltsplan 2024 veranschlagten 621.500 Euro sind veranschlagt für Zuschüsse zu heimatpflegerischen Maßnahmen (458.500 Euro), die Geschäftsstelle des Landesverbands Heimat- und Trachtenverbände (78.000 Euro), den Landespreis für Heimatforschung (35.000 Euro) und die Geschäftsführung der Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte e.V. (VSAN) (50.000 Euro).

Neu eingeführt wurde eine jährliche PROBENPAUSCHALE für die dem Landesverband der Heimat- und Trachtenverbände angeschlossenen Vereine und Organisationen. Diese Probenpauschale erhält der Landesverband zur Weitergabe an die ihm angeschlossenen Vereine und Organisationen. Sie ist zur Mitfinanzierung des regelmäßigen Übungs-, Unterrichts- und Probenbetriebs der Vereine und Organisationen bestimmt.

Die Probenpauschale wird wie folgt gewährt:

  • Vereine und Organisationen mit 1 aktiven Musikensemble 500 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 2 aktiven Musikensembles 800 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 3 aktiven Musikensembles 1.100 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 4 aktiven Musikensembles 1.400 Euro
  • Vereine und Organisationen mit 5 aktiven Musikensembles 1.700 Euro
  • Vereine und Organisationen mit mehr als 5 aktiven Musikensembles 2.000 Euro.

Nähere Bistimmungen siehe in der Förderrichtlinie.

Jugendmusik

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2004 bis 2011: Einzelplan 04 (Kultusministerium), Kapitel 0465, Titelgruppe 81 „Förderung der Jugendmusik“

seit 2012: Einzelplan 14 (Wissenschaftsministerium), Kapitel 1478, Titelgruppe 86 „Förderung der Jugendmusik“

Im Jahr 2024 sind 1.260.400 Euro etatisiert, die bestimmt sind für musikalische Einrichtungen, insbesondere die Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen (292.400 Euro),
die Musikakademie Schloss Weikersheim (70.000 Euro), die Geschäftsstelle des Landesmusikrats und die von ihm getragenen Ensembles, Wettbewerbe etc., insbesondere die landeszentralen musikalischen Jugendensembles, den Wettbewerb „Jugend musiziert“ (Organisationskosten, Preisträgerkonzert) sowie weitere Ensembles, Musikwettbewerbe, etc. für die Jugend 839.000 Euro), Modellvorhaben der musisch-kulturellen Bildung gem. § 6 JBG, sonstige besondere musisch-kulturelle Aufgaben und Maßnahmen, die Kulturpflege, vor allem im ländlichen Raum (23.000 Euro) und Förderlinien des Landesmusikrats: Preisgelder, Fahrtkostenzuschüsse zur Unterstützung sozial bedürftiger Familien, Sonderkonzerte und einen Jugendzupfgruppenwettbewerb des Wettbewerbs „Jugend musiziert“ (36.000 Euro).

Vertriebene

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Einzelplan 03 (Innenministerium) Kapitel 0330, Titelgruppen 71 „Landeseinrichtungen zur Förderung der Kulturarbeit nach § 96 BVFG“ und 72 „Förderung der Kulturarbeit nach § 96 BVFG“.
(Anmerkung BVFG: Bundesvertriebenengesetz)

Die Förderung erfolgt nach der „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Kulturarbeit nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (VwV-Kulturförderung)http://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/VwV_Gewaehrung_von_Zuwendungen_zur_Kulturarbeit.pdf. Die Förderung dient dem Ziel, das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu unterstützen.

Im Jahr 2024 sind 2.806.300 Euro etatisiert. In dieser Summe ist der Gesamtmittelbedarf für die Kultureinrichtungen Haus der Heimat des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart, Institut für Volkskunde der Deutschen im östlichen Europa in Freiburg und Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde in Tübingen enthalten.